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Satzungen | Geschäftsordnungen

Satzung der Rottendorf Stiftung

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Stiftungssatzung der Rottendorf-Stiftung in der Fassung vom 22. März 1996 zuletzt geändert am 30.10.2014

§ 1      Name, Sitz

(1)       Die Stiftung führt den Namen

„Rottendorf-Stiftung”

zur Erinnerung an die Familie, die sie ins Leben gerufen hat.

(2)       Die Stiftung ist eine Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW, sie hat ihren Sitz in Ennigerloh. Sie wurde rechtsfähig mit Genehmigung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.12.1974.

§ 2      Zweck der Stiftung

(1)       Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2)       Zweck der Stiftung ist,

a)        die wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten Pharma­kologie und Pharmazie (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 AO);

b)        auf kulturellem Gebiet die Forschung und Pflege der nieder­deutschen Sprache (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, 5, 7 und 22 AO);

c)         kirchliche, wissenschaftliche und mildtätige Zwecke (§§52 Abs. 2 Nr. 1,53 und 54 AO)

zu fördern.

(3)       Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.        Finanzielle Zuwendungen zur Förderung von wissenschaftli­chen Arbeiten, der Pflege von Kulturgut einschließlich wis­senschaftlicher Bibliotheken durch Unterstützung von An­schaffungen und Unterbringung, Unterstützung der Veröf­fentlichung kulturell und/oder wissenschaftlich wertvoller Werke und der Vor- und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der nach Ansicht der im Kuratorium vertrete­nen kirchlichen Kreise förderungswürdig ist, auch außerhalb des universitären Bereichs.

2.        Zuwendungen an katholische Missionen, vornehmlich durch Lieferung von Arzneimitteln bis zum Ausbau der örtlichen Arzneimittelherstellung.

3.        Darüber hinaus hat die Stiftung, soweit die Erträge oder die Zuwendungen es erlauben, Mittel für Preisausschreiben zur Verfügung zu stellen und zwar in folgender Weise:

a)        Die Stiftung stellt in den Jahren, in denen nicht gemäß der folgenden Ziff. b) ein Preis für niederdeutsche Sprache bezahlt wird, einen Betrag, der im Geldwert des Jahres 1983 ausgedrückt DM 7.500,00 ausma­chen soll, und der sich entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes verändern soll, für ein Preisausschreiben zur Verfügung, das eine Univer­sität auf folgenden Gebieten zu veranstalten hat:

Pharmakologie

Pharmazie.

Die Preisausschreiben sind nur auf einem Gebiet in der Reihenfolge Pharmakologie, Pharmazie durchzu­führen. Die Veranstaltung des Preisausschreibens er­folgt durch die zuständige Fakultät Prämiert werden soll die beste Arbeit, die ein Student oder Dozent der Universität, der der Preis zur Verfügung gestellt wird, auf dem Gebiet des Preisausschreibens innerhalb von 12 Monaten nach offizieller Bekanntgabe der Bedin­gung des Preisausschreibens durch die Fakultät er­bringt. Die Festlegung der Bedingungen ist ausschließ­lich Sache der betreffenden Fakultät. Eine Arbeit, die schon bei anderer Gelegenheit in irgendeiner Form prämiert worden ist, darf nicht prämiert werden.

b)        In jedem geraden Jahr ist ein Betrag in gleicher Höhe und in gleichem Wert für die Erforschung, Erhaltung und Verbreitung der niederdeutschen Sprache aufzu­wenden. Die bedachten Personen müssen die nieder­deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Auswahl des Preisträgers erfolgt durch den Westfäli­schen Heimatbund. Dieser Preis darf an ein und die­selbe Person innerhalb von 10 Jahren nicht mehrfach verliehen werden. Zu bedenken sind Leistungen, die seit der letzten Preisverleihung neu erbracht worden sind, z. B.: Neue Veröffentlichungen, Lehrtätigkeit durch Verbreitung und Erhaltung der niederdeutschen Sprache.

Der Westfälische Heimatbund hat der Stiftung jährlich Bericht zu erstatten, welche Person, die die Bedingun­gen (Beherrschung der niederdeutschen Sprache in Wort und Schrift) erfüllen, derzeit von ihm in die nähere Wahl für eine Preisverleihung gezogen sind und für welche Tätigkeit und Leistung eine Preisverleihung ge­gebenenfalls in Betracht kommt.

Eine Bestimmung, wer den Preis von den mehreren Personen bekommen soll, muss dabei nicht getroffen werden.

c)         Die Leistungen gemäß Ziff. a) sind mindestens jedes zweite Jahr zu erbringen, die Leistungen gern. Ziff. a) anstelle Ziff. b) nach freier Entscheidung des Stiftungskuratoriums. Das Stiftungskuratorium kann also auch in einem geraden Jahr einen Preis gemäß Ziff. a) statt gern. Ziff. b) aussetzen.

d)        Eine Kürzung der Preise auf kleinere Beträge soll vermieden werden.

(4)       Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie ei­genwirtschaftliche Zwecke.

(5)       Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3      Vermögen der Stiftung

(1)       Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus der ererbten Beteiligung an der Firma Rottendorf GmbH Berlin von nominell DM 1.988.000, — im Kurswert (nach Vermögenssteuerrichtlinien) von rd. 7,2 Mio. DM außerdem aus Wertpapiervermögen und Bankguthaben sowie sonstigen Vermögensgegenständen im An­satz von rd. DM 500.000, –.

Dem Stiftungsvermögen wachsen zu Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, höchs­tens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkos­ten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen.

(2)       Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben’

a)        aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens

b)        aus den nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zu­wendungen Dritter.

(3)       Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung en be­günstigt werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf­grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stif­tung nicht zu.

§ 4      Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a)        der Vorstand

b)        das Stiftungskuratorium

c)        ein evtl. vom Vorstand bestellter Geschäftsführer.

§ 5      Vorstand

(1)       Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Er wird vom Ku­ratorium gewählt auf die Dauer von 5 Jahren. Der gesamte Vor­stand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit ohne Begründung wieder abberufen werden. Der Stif­tungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.

(2)       Der Vorstand ist im Innen Verhältnis verpflichtet, die Beschränkun­gen einzuhalten, die nach der Satzung dieser Stiftung nicht ohne Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen. Er hat bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens die vom Stiftungskura­torium festgelegten Richtlinien und Grundsätze zu beachten.

(3)       Hinsichtlich der Geschäftsführung unterliegt der Stiftungsvorstand der Beaufsichtigung und den Weisungen des Kuratoriums. Der Stiftungsvorstand ist dem Stiftungskuratorium auskunftspflichtig und hat diesem auf Verlangen Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(4)       Die Vorstandsmitglieder üben, solange das Kuratorium mit Zu­stimmung der Aufsichtsbehörde nichts anderes beschließt, ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie erhalten aber Ersatz ihrer Ausla­gen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erträgnisse des Ver­mögens der Stiftung, ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zuge­wendet werden.

§ 6      Rechte und Pflichten des Vorstands

(1)       Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)        Verwaltung des Stiftungsvermögens

b)        Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens; zulässige Weisungen des Stiftungsku­ratoriums sind dabei zu beachten

c)         Festsetzung des Haushaltsplans

d)        Überwachung eines evtl. bestellten Geschäftsführers und Festsetzung seiner Vergütung, nach Zustimmung durch das Kuratorium

e)        Festlegung der Geschäftsordnung der Stiftung

f)          Vertretung der Stiftung als Gesellschafter bei der Firma Rot­tendorf GmbH; dabei ist zulässig, dass der Vorstand einer ausgewählten Einzelperson Vollmacht zur allgemeinen Ver­tretung der Stiftung als Gesellschafter erteilt. Die allgemeine Vollmacht darf aber nicht das Recht geben, auch satzungs­ändernde Beschlüsse, die der notariellen Beurkundung be­dürfen, bei der Rottendorf GmbH zu fassen. Für derartige Beschlüsse muss eine spezielle Vollmacht erteilt werden, die auch den Umfang der Satzungsänderung angibt.

(2)       Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums

a)        für Verfügungsgeschäfte aller Art, die Grundstücke der Stif­tung betreffen,

b)        für Verfügungsgeschäfte über die Geschäftsanteile der Stif­tung an der Rottendorf GmbH Berlin sowie für Verpflich­tungsgeschäfte, die sich auf derartige Verfügungsgeschäfte beziehen.

(3)       § 6 Abs. (2) gilt entsprechend, wenn der Vorstand nach § 6 Abs. (1) f) einer Einzelperson Vollmacht zur allgemeinen Vertretung der Stiftung als Gesellschafter bei der Firma Rottendorf GmbH erteilt hat.

(4)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7      Rechte und Pflichten des evtl. bestellten Geschäftsführers

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 8      Stiftungskuratorium

(1)       Das Stiftungskuratorium besteht ausfolgenden Personen:

a)        aus dem Provinzökonom der Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts in München;

b)        einem vom Pater Provinzial der Deutsche Provinz der Jesui­ten bestimmten wissenschaftlich tätigen Pater;

c)        zwei weiteren unabhängigen Persönlichkeiten aus dem Lai­enstande, die im Rechts- und Wirtschaftsleben bewandert sein müssen und die nach Bewährung und Beruf und ihrer Grundhaltung in der Lage sind, ihre Ämter uneigennützig wahrzunehmen. Sie werden vom jeweiligen Pater Provinzial der Deutsche Provinz der Jesuiten auf die Dauer von drei Jahren ernannt, Wiederernennung ist zulässig.

d)        Das Kuratorium kann mit Dreiviertel-Mehrheit weitere Kura­toriumsmitglieder jeweils für drei Jahre hinzuwählen. Die Gesamtzahl der Kuratoriumsmitglieder soll 10 nicht überstei­gen.

Vorsitzender des Stiftungskuratoriums ist der jeweilige Provin­zökonom der Deutsche Provinz der Jesuiten, im Falle seiner Ver­hinderung der unter b) genannte wissenschaftlich tätige Pater der Deutschen Provinz der Jesuiten. Die Abstimmung erfolgt nach Köpfen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden.

 §  9 Sitzungen des Kuratoriums

Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr am Sitz der Stiftung oder an einem anderen Ort in Deutschland einzuberufen. Sitzun­gen sind ferner anzusetzen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Stiftungskuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dies mit schriftli­cher Begründung verlangen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. In der ordentlichen Jahressitzung nimmt das Kuratorium den Ge­schäftsbericht der Vorstandsmitglieder entgegen. Der Bericht hat sich insbesondere auf die wirtschaftliche Lage des Stiftungsver­mögens zu erstrecken.

Den Vorstandsmitgliedern ist Entlastung zu erteilen.

Die Mitglieder des Vorstands sowie Personen in sonstigen Gremi­en der Rottendorf-Stiftung können (angemessen) vergütet werden. Der Angemessenheitsgrundsatz ist von den Personen, die die Vergütung festlegen bzw. genehmigen, stets zu beachten. Die Hö­he der Vergütung und der Aufwandsentschädigung legt das Stif­tungskuratorium fest. Die bisherige Vergütungspraxis wird aus­drücklich auch mit Wirkung für die Zukunft anerkannt. Diese Rege­lung gilt für sämtliche Organe und etwaige sonstige Gremien der Rottendorf-Stiftung und damit insbesondere auch für das Stif­tungskuratorium.

§ 10      Rechte des Stiftungskuratoriums

Dem Kuratorium obliegen:

1.         Berufung und Abberufung des Vorstands und einzelner Vor­standsmitglieder, dessen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Dabei dürfen nur Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Stiftungsvorstand ge­eignet erscheinen.

2.         Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und von Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens.

3.         Allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vor­stands.

4.         Entscheidung über die gemäß § 2 durchzuführenden Maß­nahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks.

5.        Beschlussfassung gemäß § 12 (Änderung der Stiftungssat­zung).

6.        Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jah­resberichts sowie die Prüfung und Genehmigung der Jahres­rechnung und des Voranschlages zur Stiftung.

7.        Die Bestimmung des Rechnungsprüfers der Stiftung: Nach dem Willen der Stifterin soll hierzu möglichst WP Dr. Scholich bestellt werden.

 § 11      Veräußerung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen soll grundsätzlich in seinem Bestand unverän­dert erhalten bleiben. Soweit Bestandteile des rentierenden Vermögens aus irgendwelchen Gründen, die abzuwenden die Stiftung nicht in der Lage ist, veräußert werden müssen, sind aus dem Erlös wiederum ren­tierende Vermögenswerte anzuschaffen und dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

 § 12          12 Änderung der Stiftungssatzung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen und über Auflösung der Stiftung (das Kuratorium ist hier das allein zuständi­ge Organ) bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit des Kuratoriums.

Sie sind der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be­treffen, bedürfen angesichts der Steuerbegünstigung außerdem der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steu­erbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine ju­ristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuer- begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die. wissen­schaftliche Forschung auf den Gebieten Pharmakologie und Pharmazie, auf kulturellem Gebiet für die Forschung und Pflege der niederdeutschen Spräche sowie für kirchliche, wissenschaftli­che und mildtätige Zwecke.

§13      Aufsichtsbehörde der Stiftung

Aufsichtsbehörde der Stiftung ist der Regierungspräsident in Münster.

§14

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§15

Diese Fassung der Satzung wurde vom Kuratorium einstimmig be­schlossen. Sie tritt in Kraft mit ihrer Genehmigung durch den Regie­rungspräsidenten in Münster.